Meldepflicht für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Neunkirchen, auf die die vorstehende Aussage zutrifft, sind verpflichtet, sich unverzüglich beim Bürgerbüro der Gemeinde Neunkirchen unter Tel. 06262/9212-0 zu melden.

Weitere Vorgaben finden Sie in der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise) vom 10. April 2020 bzw. in der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales und Integration.

Wir bitten um Beachtung!

Downloads:
>>>Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise)<<< (Stand: 02.05.2020)
>>> Pressemitteilung <<<