Bürgermeisterwahl 2024

GEMEINDE NEUNKIRCHEN
Neckar-Odenwald-Kreis

Die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Neunkirchen (ca. 1.900 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Dezember 2024, neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 22. September 2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl, findet am Sonntag, dem 13. Oktober 2024, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ausgeschlossenen Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, den 26.08.2024, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt, Marktplatz 1, 74867 Neunkirchen,

in einem verschlossen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgermeisteramt, Marktplatz 1, 74867 Neunkirchen, kostenfrei ausgegeben.

Dies gilt nicht für den amtierenden Bewerber (m/w/d), der sich um eine Wiederwahl bewirbt.

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wahlbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck.
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt auf amtlichem Vordruck.
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.

In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10 a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes)

Die öffentliche Vorstellung der Bewerber (m/w/d) findet am Donnerstag, 12.09.2024, um 19:00 Uhr, in der Turnhalle der Grundschule Neunkirchen statt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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